Klimakrise und Schuldenbremse – Konflikt und Argumente
Klimakrise und Schuldenbremse
Klimaschutz kostet Geld, viel Geld. Klimaneutralität ist ein großangelegtes Investitionsprogramm. Legt man die konservativen Abschätzungen zu Grunde, die Boston Consulting und Prognos schon vor einigen Jahren für den Bundesverband der Deutschen Industrie erstellt haben, sind in Deutschland jährliche Investitionen von mindestens 75 Milliarden Euro notwendig, wenn bis 2050 Klimaneutralität erreicht werden soll. Je länger die notwendigen Investitionen hinausgeschoben werden, desto höhere Kosten werden sie verursachen. Die öffentliche Hand muss private Investitionen anreizen und selbst öffentliche Investitionen tätigen. Die Grundrechte und Art. 20a GG verpflichten sie zu sofortigem Handeln. Das können viele Länder und Kommunen aus ihren laufenden Einnahmen nicht finanzieren. Die Aufnahme von Krediten ist ihnen zwar durch die Schuldenbremse in Art. 109 Abs. 3 GG grundsätzlich verboten. Die Klimakrise erfüllt aber die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Notsituation, in der zur Sicherung der Handlungsfähigkeit des Staates die Aufnahme von Krediten erlaubt ist. Von dieser Möglichkeit wird jetzt auch im Berliner Koalitionsvertrag Gebrauch gemacht.

Verfassungspflicht zum Klimaschutz
Ob die Länder den Finanzbedarf zur Krisenbekämpfung decken, steht nicht in ihrem politischen Ermessen. Vielmehr verpflichtet Art. 20a GG nach dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 Bund und Länder zum Klimaschutz und insbesondere zur Herstellung von Klimaneutralität. Die Grundrechte schützen als intertemporale Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Der Schutzauftrag der Verfassung schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten. Die Schonung künftiger Freiheit verlangt, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten.
Praktische Konkordanz
Zwischen den grundrechtlichen Verpflichtungen und der verfassungsrechtlichen Schuldenbremse muss praktische Konkordanz hergestellt werden. Dafür lässt die Sonderregelung der Schuldenbremse für außergewöhnliche Notsituationen hinreichend Raum. Die Klimakrise, die gegenwärtig durch den Ukraine-Krieg und die akute Energiekrise in ihrer Wirkung als bedrohliche Störung der Wirtschafts- und Versorgungslage und exogener Schock verstärkt wird, begründen eine außergewöhnliche Notsituation. In dieser Situation dürfen die Länder ihre Handlungsfähigkeit ausnahmsweise durch die Aufnahme von Krediten sichern. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung ausdrücklich auch lange andauernde Kreditbedarfe, wie sie etwa durch die Wiedervereinigung Deutschlands ausgelöst worden sind, die bewusst nicht über Steuererhöhungen, sondern durch Kreditaufnahmen in gewaltiger Höhe finanziert worden ist, als außergewöhnliche Notsituationen im Sinne von Art. 109 Abs. 3 GG qualifiziert. Die aktuelle Krise entzieht sich der Kontrolle der Länder und beeinträchtigt deren Finanzlage erheblich.
Veranlassungszusammenhang
Durch Kredite finanziert werden dürfen Maßnahmen wie Klimaschutzinvestitionen, die zur Krisenbekämpfung geeignet und bestimmt sind (Veranlassungszusammenhang). Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kreditaufnahme zur Krisenbekämpfung, die zum Teil zusätzlich gefordert wären, sind auch gegeben. Zeitnahe Maßnahmen der Länder zur Bekämpfung der Klimakrise sind nach der Verfassungsrechtsprechung geboten und können nur durch Kredite finanziert werden. Die Kreditaufnahme ist auch angemessen, weil die finanziellen Lasten des Klimaschutzes zumindest auch von der gegenwärtigen Generation getragen werden müssen, die von den klimaschädlichen Handlungen profitiert hat und noch profitiert. Es gibt keinen Vorrang der Schuldenbremse vor dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Klimakrise zeitnah zu bekämpfen. Ein solcher Vorrang lässt sich auch nicht mit der Verschonung künftiger Generationen von der Verpflichtung zur Rückzahlung jetzt aufgenommener Kredite rechtfertigen. Die Belastung künftiger Generationen mit den Lasten, die sich aus einer Verzögerung der Bekämpfung der Klimakrise ergeben, würde in Zukunft zu einer verfassungswidrigen Einschränkung der grundrechtlichen Freiheit führen und widerspricht deshalb den Grundrechten. Der Grundrechtsschutz wird nicht nach Maßgabe der Finanzverfassung beschränkt. Vielmehr ist die Finanzverfassung Folgeverfassung. Sie muss grundrechtsorientiert interpretiert werden. Das ist gerade bei der Schuldenbremse ohne weiteres möglich, weil die Handlungsfähigkeit der Länder durch die Ausnahme vom Verbot der Kreditaufnahme in außergewöhnlichen Notsituationen gewährleistet ist. Schulden des Staates lassen sich in überschaubarer Zeit zurückführen, wie die Reduzierung der Schuldenquote Deutschlands von über 80 Prozent 2013 auf weniger als 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts 2020 gezeigt hat.
Kipppunkte

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Autor: Wieland, Joachim: Klimakrise und Schuldenbremse, VerfBlog, 2023/4/21, https://verfassungsblog.de/klimakrise-und-schuldenbremse/, mit Open Access | CC BY-SA | DOI: 10.17176/20230421-204507-0.
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